Alles geregelt? Richtig vererben und schenken
[Advertorial] Weiden. Die Mehrheit der Älteren in Deutschland hat kein Testament. Rechtsanwältin Tanja Schiffmann rät deshalb rechtzeitig über ein Testament und Schenkungen nachzudenken, Steuervorteile zu nutzen und so auch Familienstreitigkeiten zu vermeiden.
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Tanja Schiffmann
In den nächsten 20 Jahren wird es in Deutschland voraussichtlich zu einem erheblichen Vermögenstransfer zwischen den sogenannten Babyboomern und den später Geborenen kommen.
Aufschieben von Regelungen nicht zielführend
Die Mehrheit der Personen, die sich in der zweiten Lebenshälfte befinden, hat kein Testament. Nur etwas mehr als ein Drittel (37,3 Prozent) geben an, ein Testament aufgesetzt zu haben (Quelle: DZA aktuell 03/2023). Häufig hört man Sätze wie „Ich habe mich noch nicht mit dem Thema Erben und Schenken beschäftigt, ich habe ja noch Zeit…“ oder „Es bekommen doch ohnehin alles mein Ehegatte und meine Kinder.“ An dieser Stelle der dringende Rat: Befassen Sie sich rechtzeitig damit, wie Sie Vermögen in die nächste Generation übertragen können.
Gesetzliche Erbfolge – und ihre Folgen
Ohne Testament richtet sich die Verteilung des Erbes nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB, §§ 1922-2385). Es wird nach sogenannten Ordnungen und Stämmen unterschieden.
Diese gesetzlichen Regelungen werden nicht immer den Bedürfnissen der oft komplexen Familienstrukturen und -beziehungen gerecht und führen oftmals zu (unbeabsichtigten) Ungleichbehandlungen. Das Vermögen des Erblassers geht immer als Ganzes auf den oder die Erben über. Bei einer Immobilie bedeutet dies, dass plötzlich mehrere Personen in einer Erbengemeinschaft Eigentümer dieser Immobilie sind.
Verstirbt beispielsweise ein Mann, der kinderlos verheiratet ist, und dessen Eltern noch
leben, so erbt dessen Ehefrau zu dreiviertel, die noch lebenden Eltern erben ein Viertel. Wenn das Vermögen im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht, die vom überlebenden
Ehegatten bewohnt wird, kann dies zu unerwünschten Folgen führen, wenn die Schwiegereltern als Miteigentümer plötzlich „mitreden“ wollen.
Achtung Steuern!
Gibt es im Nachlass erhebliche Vermögenswerte, die über die steuerlichen Freibetragsgrenzen hinausgehen, kann der überlebende Ehegatte zu Steuerzahlungen herangezogen werden. Bei Immobilien – auch einem Einfamilienhaus – sind diese steuerlichen Freigrenzen schnell erreicht.
Freibeträge und Steuerklassen bei einer Erbschaft/Schenkung gem. §§ 15, 16 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz:
Gestaltungsspielraum durch Schenkungen zu Lebzeiten
„Ich habe mein Leben lang Steuern für alle meine Einnahmen bezahlt – warum sollen meine Erben noch einmal bezahlen?“ Wenn Sie auch dieser Auffassung sind, dann sollten Sie rechtzeitig über Vermögensübertragungen – auch bereits zu Lebzeiten – nachdenken.
Steuerfreibeträge können alle zehn Jahre genutzt werden, das heißt man hat bei rechtzeitiger Übertragung von Vermögen mehrfach die Möglichkeit, Vermögensteuer frei an Familienmitglieder weiterzugeben.
Man kann viele unterschiedliche Formen der Schenkung nutzen, von reinen Geldschenkungen bis hin zur Übertragung von Immobilien und kann damit der Familie bereits zu Lebzeiten etwas Gutes tun. Schenkungen können auf später entstehende Pflichtteilsansprüche angerechnet werden.
Das letzte Wort – durch ein Testament
Und schließlich sollte auch die Verteilung des Vermögens nach dem eigenen Tod nicht außer Acht bleiben. Bei der Errichtung eines Testaments kann jeder grundsätzlich frei bestimmen, wer was unter welchen Umständen aus seinem Vermögen bekommen soll. Man kann dabei bestehende Besonderheiten berücksichtigen, wie beispielsweise
- Vor- und Nacherben bestimmen, die dann zeitlich nacheinander Erben des Vermögens werden;
- bei mehreren Erben bestimmen, wie der Nachlass geteilt werden soll;
- die Teilung des Nachlasses ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit ausschließen, beispielsweise um einen Familienbetrieb zu erhalten;
- Vermächtnisse aussetzen, beispielsweise einzelne Nachlassgegenstände oder bestimmte Geldbeträge bestimmten Personen zuwenden;
- einen Testamentsvollstrecker ernennen, der die Anordnungen in dem Testament ausführt;
- Auflagen errichten, welche dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer eine bestimmte Verpflichtung auferlegt.
Eine gut durchdachte, sinnvolle Planung kann oftmals Streitigkeiten in der Familie verhindern.
Fazit kompakt
- Entscheiden Sie selbstbestimmt.
- Schieben Sie nichts hinaus.
- Erstellen Sie ein Testament.
- Ziehen Sie Schenkungen in Betracht und nutzen so die steuerlichen Vorteile.
- Erstellen Sie ein Testament.
- Lassen Sie sich von Experten beraten.
Tanja Schiffmann

Tanja Schiffmann ist seit 2001 als Rechtsanwältin tätig und kann auf eine langjährige erfolgreiche Berufspraxis zurückblicken. Im Jahr 2011 gründete sie ihre eigene Kanzlei. Die Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Dr. Christa Kraemer besteht bereits seit mehreren Jahren. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Familienrecht und Erbrecht.
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