Whistleblower: Wen schützt das neue Gesetz und was ist die Aufgabe der Unternehmen?
[Advertorial] Weiden. Whistleblower bekommen eine Meldeplattform und werden in Deutschland besonders geschützt. Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz besteht für größere Unternehmen und Kommunen die Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle. Rechtsanwältin Dr. Christa Kraemer erklärt, was es zu beachten gilt.

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Christa Kraemer
Der bekannteste Whistleblower heißt Eduard Snowden. Der Amerikaner deckte die weltweiten Überwachungs- und Spionagepraktiken von Geheimdiensten vieler westlicher Staaten auf. Um sich einer strafrechtlichen Verfolgung in den USA zu entziehen, flüchtete Snowden 2013 ins Exil nach Moskau und ist seit September 2022 russischer Staatsbürger.
Seit Juli 2023 gibt es in Deutschland nun eine gesetzliche Grundlage für Whistleblower! Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und setzt die Vorgaben der sog. EU-Whistleblowing-Richtlinie der Europäischen Union in nationales Recht um. Ziel des Gesetzes ist es, Missstände, Gesetzesverstöße und Straftaten aufzudecken und den Whistleblower aber gleichzeitig zu schützen.
Das Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).
Ab einer gewissen Größe besteht Pflicht: Einrichtung einer Meldestelle
Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind. Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit mindestens 50 Beschäftigten sowie Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner müssen seit dem 17. Dezember 2023 sichere, interne Meldestellen einrichten. Diese Meldestellen müssen es Whistleblowern ermöglichen, Missstände anonym und vertraulich zu melden.
Gemeldet werden können nach § 2 HinSchG Verstöße gegen das europäische und auch das deutsche Recht, insbesondere auch im Arbeitsrecht und im Umweltrecht, wenn die Verstöße entweder strafbar sind oder bußgeldbewehrt, soweit durch den Vorfall Leben, Leib oder Gesundheit gefährdet werden oder dem Schutz von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
Aufgerufen sind dabei nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich als Hinweisgeber zu betätigen, sondern auch externe Personen und Einrichtungen, die mit einem Unternehmen in Kontakt stehen.
Das ist zu beachten:
Das Hinweisgeberschutzgesetz macht strenge Vorgaben zur Einrichtung einer Meldestelle.
- Die Meldekanäle müssen so gestaltet sein, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben.
- Die Identität des Whistleblowers darf nicht preisgegeben werden.
- Die Meldestelle muss im Unternehmen oder einer Organisation eigenständig und unabhängig aufgestellt sein.
- Die Meldungen müssen entweder schriftlich, persönlich oder über ein Online-Meldesystem erfolgen können. Darüber hinaus kann die Meldung auch über einen eigenen Briefkasten, per Post oder optional per Telefonhotline möglich gemacht werden.
Unternehmen oder Organisationen, auf die das HinSchG anwendbar ist, droht ein Bußgeld, wenn sie keine Meldestelle eingerichtet haben oder die Vorgaben des Gesetzes nicht umsetzen. Außerdem können Schadenersatzforderungen entstehen.
In der praktischen Umsetzung bietet sich je nach Größe des Unternehmens entweder eine IT-Lösung über die eigene Homepage des Unternehmens oder die externe Einrichtung einer Meldestelle durch einen Dienstleister an. Unternehmen, die gleichzeitig auch die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zu beachten haben, werden über eine IT-gesteuerte Lösung in der Regel auch die Meldestelle nach dem HinSchG mit einrichten.
Sicherlich es ist wieder ein zusätzlicher Aufwand für die Unternehmer eine entsprechende Meldestelle einzurichten, aber das Hinweisgebersystem ist ein wichtiger Baustein eines Compliance-Management-Systems, das auch dem Schutz des Unternehmens dient und schließlich auch die Haftungsgefahren der Geschäftsführung reduziert. Lassen Sie sich hier gut beraten!
Dr. Christa Kraemer

Frau Dr. Kraemer ist ausgebildete Bankkauffrau und promovierte Rechtsanwältin sowie Fachanwältin für Insolvenzrecht. Aufgrund ihrer Expertisen, der bisherigen Berufserfahrung und ihres persönlichen Engagements führt sie die ihr übertragenen Mandate zum Erfolg.
Sie betreut Unternehmen, Geschäftsführer oder Gesellschafter sowie Finanzierer in allen wirtschaftsrechtlichen Fragen, insbesondere bei Unternehmensnachfolgen, bei M&A–Prozessen, Umstrukturierungen, Reorganisationen, Veränderungen sowie bei allen Fragen zum Handels- und Gesellschaftsrecht.
Gerade im Hinblick auf das neue Hinweisgeberschutzgesetz bietet die Anwältin Unternehmen Compliance-Beratung an.
Frau Dr. Kraemer ist Mitglied im Deutschen Anwaltsverein (DAV) und im Anwaltsverein des Gerichtsbezirks Weiden i.d.OPf.
Stadtmühlweg 9
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