Parken auf dem Gehweg: Das ist zu beachten

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Waldsassen. Die Polizei achtet verstärkt auf die Einhaltung von Parkvorschriften, die den ungehinderten Fußgängerverkehr betreffen. Auch im gesamten Dienstbereich der Polizei Waldsassen häufen sich Beschwerden, dass Gehsteige teilweise zugeparkt werden. 

Wenn die Fußgänger wegen Falschparker auf der Fahrbahn gehen müssen, ist ein Einschreiten dringend notwendig. Laut Straßenverkehrsordnung ist das Halten oder Parken auf Gehwegen generell verboten. Der Bußgeldkatalog sieht für das Parken ein Verwarnungsgeld ab 20 Euro vor. Kommt eine Behinderung hinzu, sind sogar 30 Euro fällig.

Wann darf ich auf dem Gehweg parken?

Es hängt von der Breite des Gehsteigs ab, ob das Parken auf dem Gehweg behördlich zugelassen werden kann. Als Voraussetzung gilt, dass eine Gehwegbreite von mindestens 1,5 Metern freigehalten wird. Das ist erforderlich, weil zum Beispiel auch Kinder bis acht Jahre den Gehsteig mit Fahrrädern befahren müssen. Außerdem muss es möglich sein, dass Personen mit Rollatoren oder Kinderwägen gleichzeitig auf dem Gehweg Platz haben. Nur die nach Abzug der Gehwegbreite für Fußgänger noch verbleibende Restfläche des Gehwegs kann für das Parken zugelassen werden, sollte jedoch in der Regel nicht weniger als 50 Zentimeter betragen. Um also allen Verkehrsarten gerecht werden zu können, müsste eine Gesamtgehwegbreite von mindestens zwei Metern vorhanden sein.

Die Polizei weist darauf hin, dass bei nicht ausreichender Fahrbahnbreite eben nur auf einer Straßenseite geparkt werden darf. Ist eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge nicht mehr möglich, kann das fatale Folgen haben. In diesem Fall ist ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro vielleicht nicht die schlimmste Folge.

Rechtlich gesehen, ist das Abstellen eines Fahrzeugs an einer engen Stelle eine erhebliche Gefahrenlage: Das Auto darf somit sofort abgeschleppt werden. Das gilt auch ohne konkrete Behinderung, wenn weniger als drei Meter Durchfahrt bleiben.

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