Stille Tage: Gesetzesvollzug über den Schutz der Feiertage
Weiden. Am Gründonnerstag, Karfreitag sowie Karsamstag sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen unzulässig, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen.

Am Karfreitag sind außerdem Sportveranstaltungen und musikalische Darbietungen jeglicher Art in Räumen mit Schankbetrieb verboten. Es wird um Beachtung gebeten.
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